1029, S. 40 der Entscheidbegründung). 11.2 Angesichts des vorliegend zu beachtenden Verbots der reformatio in peius erübrigen sich Ausführungen darüber, ob unter Berücksichtigung der konkreten Methode nicht allenfalls noch Geldstrafen hätten ausgefällt werden können und/oder müssen. So oder anders kann die Kammer nicht über das Strafmass der Vorinstanz hinausgehen, weshalb für die weiteren Delikte weder eine zusätzliche Asperation noch die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht kommt.