Der Beschuldigten war im Zeitpunkt der Tat, am 6.3.2014, bereits bekannt, dass sie von G.________ wegen des Vorfalls vom 6.2.2014 wegen einfacher Körperverletzung evtl. Tätlichkeiten angezeigt worden war, wurde sie doch bereits am 13.2.2014 polizeilich zu diesen Vorkommnissen einvernommen und über die Anzeige informiert (pag. 424 ff.). In Bezug auf den Vorfall zum Nachteil von D.________ war die Beschuldigte erst in der Hauptver-