Eine grössere Reduktion ist daher nicht angezeigt. Nach Berücksichtigung der Tatkomponenten resultiert folglich eine hypothetische Strafe von 13 Monaten. 10.4 Für die Täterkomponenten kann grundsätzlich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. 9.6. hiervor). Auch diese Tat erfolgte während der Probezeit für eine bedingt ausgesprochene Strafe bzw. während eines laufenden Verfahrens, was sich straferhöhend auswirkt. Der Beschuldigten war im Zeitpunkt der Tat, am 6.3.2014, bereits bekannt, dass sie von G._____