Das Tatverschulden reduziert sich somit von noch gerade leicht auf leicht, was zu einer Strafe von nunmehr 16 Monaten führt. Schliesslich ist auch hier zu berücksichtigen, dass es beim (vollendeten) Versuch blieb, was mit einer weiteren Reduktion im Umfang von drei Monaten zu veranschlagen ist. Die Beschuldigte schlug gemäss Angaben des Opfers zwar nicht voll zu. Es ist allerdings letztlich dem Glück und dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg, eine schwere Körperverletzung, nicht eingetreten ist. Eine grössere Reduktion ist daher nicht angezeigt.