Sie handelte allerdings eventualvorsätzlich und nahm somit derartige Verletzungen in Kauf. Eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 3 auf 21 Monate scheint unter diesem Aspekt angemessen. Eine weitere Reduktion rechtfertigt sich angesichts des Umstandes, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt gemäss dem Gutachten von Dr. med. Q.________ in leichtem Grad herabgesetzt war (pag. 599). Das Tatverschulden reduziert sich somit von noch gerade leicht auf leicht, was zu einer Strafe von nunmehr 16 Monaten führt.