320, Z. 140 f.). Nichtsdestotrotz hat die Beschuldigte ihre Faustschläge unvermittelt gegen den Kopf des Opfers gerichtet, was per se eine gewisse Gefährlichkeit aufweist. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als gerade noch leicht zu bezeichnen. Die hypothetische Strafe liegt hier bei 24 Monaten Freiheitsstrafe. 10.3 Aufgrund der subjektiven Tatschwere ist die Strafe zu mindern. Die Beschuldigte handelte auch hier nicht mit direktem Vorsatz. Sie hatte die Zufügung einer schweren und möglicherweise bleibenden Verletzung nicht zum Ziel. Sie handelte allerdings eventualvorsätzlich und nahm somit derartige Verletzungen in Kauf.