13 Die Beschuldigte benutzte keine gefährlichen Gegenstände oder Waffen, sondern nur ihre Fäuste. Die Tat erfolgte mit erheblich zeitlichem Verzug im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung bzw. an die Eröffnung, dass der Beschuldigten der Aufenthalt in der betreuten Wohngruppe an der V.________ gekündigt werde. Die Handlung der Beschuldigten hatte folglich eine Vorgeschichte und ist nicht völlig aus dem Nichts erfolgt. Dennoch war ihre Reaktion unverhältnismässig und in keiner Weise gerechtfertigt.