10. Zur versuchten schweren Körperverletzung z.N. von D.________ 10.1 Für den Vorfall vom 6.3.2014, der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.________, ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. 10.2 Das Ausmass der Verletzung war in diesem Fall deutlich geringer. Gemäss Arztbericht vom 18.8.2014 (die ärztliche Konsultation erfolge am 12.3.2014, also erst sechs Tage nach der Tat) erlitt das Opfer durch die Faustschläge gegen den Kopf eine Kontusion des Auges und des Bulbus mit nachfolgender komplizierter Glaskörperabhebung. Daher schwimme nun eine störende Mouche vor dem linken Auge.