und äusserte mehrfach ihre Therapiewilligkeit, wofür sie seit geraumer Zeit auch den Tatbeweis erbringt (vgl. wiederum die Ausführungen unter Ziff. 15.7 – 15.12 nachfolgend). Diese Umstände vermögen allerdings die negativ ins Gewicht fallende Vorstrafe sowie die Delinquenz während laufendem Verfahren bestenfalls aufzuwiegen. 9.7 Gesamthaft sind die Täterkomponenten damit neutral zu bewerten. Es bleibt für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.________ bei einer Einsatzstrafe von 16 Monaten.