Die Beschuldigte befindet sich in ambulanter Therapie bei med. pract. H.________, welche sie selbständig in die Wege geleitet hat, und arbeitet eng mit der Bewährungshilfe zusammen (vgl. zum Ganzen die umfassenden Ausführungen unter Ziff. 15.7 - 15.12 hiernach). Das Nachtatverhalten ist insgesamt als positiv zu bewerten. Die Beschuldigte war teilweise geständig, zeigte Einsicht und Reue, strebte eine zivilrechtliche Einigung inkl. Genugtuungszahlung mit dem Opfer an (pag. 887) und äusserte mehrfach ihre Therapiewilligkeit, wofür sie seit geraumer Zeit auch den Tatbeweis erbringt (vgl. wiederum die Ausführungen unter Ziff.