Sie stellte sich die Frage, ob es bei der Beschuldigten in der späten Adoleszenz zu einem sogenannten «Leistungsknick» gekommen sei, was im Vorfeld von psychischen Störungen aus dem schizophrenen Formenkreis typisch wäre (pag. 589). Strafzumessend vermögen diese Umstände die Beschuldigte nicht weiter zu entlasten, zumal sie, soweit sie sich auf die Schuldfähigkeit ausgewirkt haben, bereits berücksichtigt wurden. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind ebenfalls die Veränderungen seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Die Beschuldigte befindet sich in ambulanter Therapie bei med.