Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, im November 2015, wohnte die Beschuldigte in einer Wohngemeinschaft an der U.________ in Bern und war bemüht, einerseits wieder Arbeit zu finden und andererseits eine gewisse Struktur in ihren Tagesablauf zu bringen (pag. 529, Z. 38 ff.; pag. 938, Z. 29 f.). So