___ eine Attestausbildung als Detailhandelsverkäuferin erfolgreich abschliessen. Danach arbeitete sie bis im Januar 2014 temporär bei der Reinigungsfirma S.________ (pag. 530, Z. 56 ff.; pag. 1097). Von ihrer darauf folgenden Beschäftigung – dem Erstellen von YouTube-Videos – konnte sie nicht leben. Die Arbeit in einem dreiwöchigen Kurs von der «T.________» habe sie nicht gefordert. Daher wurde sie ab diesem Zeitpunkt vom Sozialdienst unterstützt. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, im November 2015, wohnte die Beschuldigte in einer Wohngemeinschaft an der U.______