Das Vorleben der Beschuldigten gestaltete sich unter anderem aufgrund der Tatsache, dass sie einen Teil ihrer Kindheit in Jamaica verbrachte, erst als zirka 10- Jährige in die Schweiz kam und die Beziehung ihrer Mutter zum Stiefvater nicht dauerhaft war, nicht ganz einfach. Gemäss den Angaben der Beschuldigten gegenüber der Gutachterin erlebte sie aber gerade auch die Trennung der Mutter vom Stiefvater nicht als besondere Belastung (pag. 588). Die Beschuldigte konnte nach dem Schulaustritt im R.________ eine Attestausbildung als Detailhandelsverkäuferin erfolgreich abschliessen.