11 letzung von C.________ war nicht ihr Ziel. Mit ihrer völlig inadäquaten und nicht mehr steuerbaren Aktion (sie fühlte sich angeblich provoziert) nahm sie indessen solche Verletzungen in Kauf. Sie handelte damit eventualvorsätzlich. Eine Reduktion der Strafe um 4 auf 38 Monate scheint unter diesem Aspekt angemessen. Eine deutlich spürbare Reduktion rechtfertigt sich angesichts des Umstandes, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt gemäss Gutachten von Dr. Q.________ in mittleren bis schweren Grad herabgesetzt war (pag.