Die Beschuldigte begnügte sich nicht mit einem einzelnen Wurf, sondern warf zwei verschiedene Vasen nach dem Opfer. Das Ausmass und die Intensität der Gewalteinwirkung waren damit erheblich. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als knapp mittelschwer zu qualifizieren. Die hypothetische Strafe liegt für die Kammer folglich bei 42 Monaten Freiheitsstrafe. 9.5 Bei den subjektiven Tatkomponenten gilt Folgendes: Die Beschuldigte handelte nicht mit direktem Vorsatz. Eine schwere, möglicherweise lebensgefährliche Ver-