10 Mit Blick auf die diese Vergleichsfälle erweist sich vorliegend die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 4 1/2 Jahren Freiheitsstrafe als zu hoch. 9.3 Konkret stellt die Kammer in Bezug auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts folgende Überlegungen an: Das Ausmass der Verletzung war erheblich. Die Beschuldigte warf zwei Glasvasen gegen den Kopf des Opfers. Dieses erlitt dadurch eine bogenförmig insgesamt zirka 6 cm lange und bis zirka 0.5 cm klaffende Hautdurchtrennung an der rechten Wange.