In SK 11 202 veranschlagte die Kammer eine Einsatzstrafe von 32 Monaten für eine versuchte schwere Körperverletzung, bei welcher der Täter dem Opfer mindestens zwei Mal gegen den Kopf trat und weitere Fusstritte gegen den Oberkörper des Opfers richtete. Gestützt auf die objektive Tatschwere erachtete die Kammer in einem weiteren Fall (SK 12 334) eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen, welche aufgrund der subjektiven Tatschwere und der Täterkomponenten schliesslich auf 27 Monate reduziert wurde. Im Rahmen einer Schlägerei wurden in diesem Fall mehrere Faustschläge und Fusstritte gegen das Opfer ausgeteilt.