In der Praxis der Kammer finden sich hingegen verschiedene Fälle, die zum Vergleich herangezogen werden können. In SK 07 61 war eine schwere Körperverletzung zu beurteilen, bei welcher der Täter das am Boden liegende Opfer mehrfach geschlagen und mit Füssen ins Gesicht getreten hat. Das Opfer erlitt zum Teil tiefe Rissquetschwunden im Gesichtsbereich, Brüche des Nasenbeins, des Siebbeins, des Augenhöhlendachs und des Augenhöhlenbodens. Zudem hatte es eine mittelschwere Gehirnerschütterung. Die Verletzungen mussten operativ versorgt werden und führten zu bleibenden Schäden und neurologischen Defiziten.