9. Zur versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________ 9.1 Die Vorinstanz ging von einem objektiv mittelschweren Fall einer schweren Körperverletzung aus, veranschlagte dafür ein (Ausgangs)strafmass von ungefähr 4 1/2 Jahren und blieb unter Berücksichtigung aller objektiven Tatkomponenten bei diesem Strafmass (pag. 1026 f., S. 37 f. der Entscheidbegründung). 9.2 Die VBRS-Richtlinien enthalten keinen Referenzsachverhalt für die hier vorliegenden Delikte. In der Praxis der Kammer finden sich hingegen verschiedene Fälle, die zum Vergleich herangezogen werden können.