9 Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 8.5 Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ ausgegangen (pag. 1026, S. 37 der Entscheidbegründung). Die vollendete Tat (mit einem Strafrahmen von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe, Art. 122 StGB) bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe.