Dabei geht es um die Darstellung von Grössenordnungen und nicht um eine nie erreichbare mathematische Genauigkeit der Strafzumessung. Zudem entbindet dieses Vorgehen das Gericht nicht davon, bei jedem einzelnen Delikt das Verschulden des Täters zu bewerten und die Strafe dieser Bewertung zu unterstellen. 8.4 Wie erwähnt hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).