Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen wäre. Die vorliegenden Strafen für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.________ und D.________ liegen beide ausserhalb des Bereichs der Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 9 und Ziff. 10). Folglich sind unabhängig voneinander jeweils Freiheitsstrafen auszufällen. Es liegt mithin Gleichartigkeit der Strafen vor und es kann in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation erfolgen.