6. Die Schuldsprüche blieben unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. Die entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Taten sind zutreffend. Es wird darauf verwiesen (pag. 997, S. 8; pag. 1003, S. 14; pag. 1008, S. 19; pag. 1013 f., S. 24 f.; pag. 1016 f., S. 27 f. der Entscheidbegründung) und lediglich im Rahmen der Strafzumessung nochmals kurz darauf eingegangen. III. Rechtliche Würdigung