5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18.11.2015 wurde nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Zu überprüfen sind demnach lediglich die Strafzumessung, einschliesslich der Frage der Massnahme (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Kammer hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bereits in Rechtskraft erwachsen sind die Schulsprüche gemäss Ziff.