4. der ihr mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.05.2013 für die Strafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend Fr. 840.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, unter Verlängerung der Probezeit um ein Jahr, und ihr die Verfahrenskosten von Fr. 150.00 zur Bezahlung auferlegt wurden. B. Das amtliche Honorar bestimmt wurde (Fr. 15471.65). II. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: