1. A.________ sei anzuweisen weiterhin an den Sitzungen der Bewährungshilfe teilzunehmen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich festzulegen. Staatsanwalt P.________ stellte seinerseits für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1130 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. November 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ 1. schuldig gesprochen wurde 1.1 der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 12.02.2015 in Bern, z. N. C.________;