1. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 223 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 2. zu einer ambulanten therapeutischen Massnahme; 3. Eventualiter sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten therapeutischen Massnahme aufzuschieben; 4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton aufzuerlegen. III. Weiter sei zu verfügen