Sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag verlangte Fürsprecher B.________ jeweils die Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 223 Tagen auf die auszusprechende Freiheitsstrafe (pag. 1060 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 21.3.2016 auf eine Anschlussberufung. Es wurden keine formellen Einwände gegen die Berufung der Beschuldigten erhoben (pag. 1071). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen In seiner Berufungserklärung vom 29.2.2016 stellte Rechtsanwalt B.________ folgende Beweisanträge (pag. 1062):