die Berufung auf die Bemessung der Strafe (Höhe der Freiheitsstrafe betreffend Ziffer I.1. - 3. [gemeint wohl: für die anerkannten Schuldsprüche wegen der Körperverletzungsdelikte] sowie der unbedingte Vollzug der Strafe) und die Anordnung von Massnahmen (fehlender Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme). Er beantragte die Verurteilung der Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs der Strafe bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme.