1. Der A.________ mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.05.2013 für die Strafe von 28 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 840.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 3. Die Kosten für dieses Verfahren, ausmachend CHF 150.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. IV. Weiter wird verfügt: 1. Über die Verlängerung der Ersatzmassnahmen wird mit separatem Beschluss entscheiden [recte: entschieden].