und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 30 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 63 Abs. 1, 106, 122, 123 Ziff. 1, 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, 177 Abs. 1 und 3, 180 StGB, Art. 19 a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 223 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug angeordnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.