14 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23.01.2015, ca. 10:05 Uhr an der D-Strasse.________ in Biel z.N. von G.________ sel.; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von CHF 15‘467.45 für das erstinstanzlichen Verfahren. II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16‘276.50 sind durch den Kanton Bern zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. III.