macht für die Vertretung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren einen vergleichsweise recht hohen Aufwand von CHF 15‘467.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was im vorliegenden Fall allerdings noch als angemessen erachtet werden kann. Der Beschuldigte ist durch den Kanton Bern entsprechend zu entschädigen. Die Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren ist – nach Eingang der detaillierten Kostennote der Verteidigung – später mit separatem Beschluss festzusetzen (unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der bernischen Parteikostenverordnung [PKV, BSG 168.811]).