20. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt B.________ macht für die Vertretung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren einen vergleichsweise recht hohen Aufwand von CHF 15‘467.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was im vorliegenden Fall allerdings noch als angemessen erachtet werden kann.