19. Verfahrenskosten Der Beschuldigte wird freigesprochen, weswegen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 16‘276.50 in Anwendung von Art. 423 StPO vom Kanton Bern zu tragen sind. 13 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte als vollumfänglich obsiegend zu gelten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen.