Es ist an dieser Stelle jedoch zu betonen, dass auch der tödlich verunglückten Fahrradfahrerin keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Die Verkehrsführung für Fahrradfahrer erscheint im fraglichen Strassenabschnitt eher schwierig (Verengung der Fahrbahn mit Aufhebung des Radstreifens). So ist der tragische Unfall letztlich auf eine unglückliche Verkettung verschiedener Umstände zurückzuführen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 23. Januar 2015, ca. 10:05 Uhr in Biel, freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung