Da der Beschuldigte die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen hatte bzw. nicht wahrnehmen musste, war er auch nicht gehalten, vorsorglich einen grösseren Abstand zum Trottoir einzuhalten und damit gleichzeitig entgegenkommende Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn zu behindern bzw. zum Anhalten zu zwingen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte keiner Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht hat bzw. ihm eine solche nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Es ist an dieser Stelle jedoch zu betonen, dass auch der tödlich verunglückten Fahrradfahrerin keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.