Da die Kammer zum Schluss gelangt ist, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen hat und dieser Umstand nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen ist, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zum eingehaltenen Abstand zur Fahrradfahrerin bzw. zum Trottoir einzugehen. Da der Beschuldigte die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen hatte bzw. nicht wahrnehmen musste, war er auch nicht gehalten, vorsorglich einen grösseren Abstand zum Trottoir einzuhalten und damit gleichzeitig entgegenkommende Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn zu behindern bzw. zum Anhalten zu zwingen.