Genau dies müsste jedoch vorliegend vom Beschuldigten erwartet werden, wenn sein Verhalten als Sorgfaltspflichtverletzung qualifiziert würde. Da die Kammer zum Schluss gelangt ist, dass der Beschuldigte die Fahrradfahrerin nicht wahrgenommen hat und dieser Umstand nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen ist, erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zum eingehaltenen Abstand zur Fahrradfahrerin bzw. zum Trottoir einzugehen.