Die Sorgfaltsanforderungen dürfen deshalb bei völlig normalen Fahrmanövern nicht derart hochgeschraubt werden, dass sie im Einzelfall nicht mehr erfüllt werden können bzw. dass die Erfüllung der einen Pflicht notwendigerweise die Verletzung einer gleichzeitig ebenfalls zu beachtenden anderen Pflicht bedeutet (BGE 127 IV 34 E 3c bb). Genau dies müsste jedoch vorliegend vom Beschuldigten erwartet werden, wenn sein Verhalten als Sorgfaltspflichtverletzung qualifiziert würde.