Der Beschuldigte durfte die Kreuzung wie vorliegend geschehen in langsamem Tempo passieren. Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass ein vernünftiges, d.h. die anderen Verkehrsteilnehmer nicht behinderndes Fahren im Verkehr noch möglich sein müsse. Die Sorgfaltsanforderungen dürfen deshalb bei völlig normalen Fahrmanövern nicht derart hochgeschraubt werden, dass sie im Einzelfall nicht mehr erfüllt werden können bzw. dass die Erfüllung der einen Pflicht notwendigerweise die Verletzung einer gleichzeitig ebenfalls zu beachtenden anderen Pflicht bedeutet (BGE 127 IV 34 E 3c bb).