Der Beschuldigte hat die verlangten Kontrollblicke durchgeführt. Der tragische Unfall wäre nur dann mit Sicherheit vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte beim Befahren der Kreuzung entweder die Rückspiegel ununterbrochen überwacht oder auf der Kreuzung sein Fahrzeug gänzlich gestoppt hätte, um allfällige Fahrradfahrer – welche sich an der roten Ampel noch nicht auf dem Velostreifen in seinem Sichtfeld befunden hatten – passieren zu lassen. Dies kann von ihm nicht verlangt werden. Der Beschuldigte durfte die Kreuzung wie vorliegend geschehen in langsamem Tempo passieren.