Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich weiter mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den Standpunkt, der Beschuldigte hätte die mit dem sichttoten Winkel verbundenen Gefahren kennen und jederzeit mit einbiegenden Fahrradfahrern rechnen müssen. Wie oben dargelegt, hat der Beschuldigte nach Ansicht der Kammer bei vorliegendem Beweisergebnis alles getan, um der Gefahr von hinter ihm einbiegenden Fahrradfahrern zu begegnen. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte sonst noch hätte tun können, um die Fahrradfahrerin in der konkreten Situation wahrzunehmen und den Unfall damit zu vermeiden, ohne