Er hätte die Fahrradfahrerin damit auch bei dieser Sachverhaltsvariante nicht auf sicher wahrnehmen können. Im Übrigen ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch das Gutachten – welches zu Recht weder von der Vorinstanz noch von den Parteien in Zweifel gezogen wird – zum Schluss gelangt, dass nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, ob der Unfall vermeidbar gewesen wäre (pag. 276). Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich weiter mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den Standpunkt, der Beschuldigte hätte die mit dem sichttoten Winkel verbundenen Gefahren kennen und jederzeit mit einbiegenden Fahrradfahrern rechnen müssen.