Gleich stellt sich die Situation auch dar, wenn von der für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen wäre. Für den Beschuldigten bestand in diesem Fall während eines Zeitfensters von maximal rund 2,2 Sekunden die Möglichkeit, während des Anfahrvorgangs die Fahrradfahrerin wahrzunehmen (pag. 276). Der Beschuldigte hat jedoch – wie üblich und in Erfüllung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten – vor dem Anfahrvorgang in die Rückspiegel geschaut. Er hätte die Fahrradfahrerin damit auch bei dieser Sachverhaltsvariante nicht auf sicher wahrnehmen können.