Dies hat umso mehr zu gelten, als es im vorliegenden Fall angesichts der kurzen Zeitfenster von je wenigen Sekundenbruchteilen, in denen er die Fahrradfahrerin hätte erblicken können, rein zufällig gewesen wäre, wenn er sie wahrgenommen hätte. Selbst wenn der Beschuldigte also während des Passierens der Kreuzung stets kurze Kontrollblicke in die Rückspiegel geworfen hätte, hätte er die Fahrradfahrerin unter Umständen nicht wahrnehmen können, da er den richtigen Moment zufälligerweise verpasst hätte. Gleich stellt sich die Situation auch dar, wenn von der für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen wäre.