Entgehen dem Beschuldigten bei der pflichtgemässen Beachtung seiner Sorgfaltspflichten wie vorliegend andere mögliche Gefahrenquellen, darf ihm dies nicht eo ipso zum Vorwurf gemacht werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als es im vorliegenden Fall angesichts der kurzen Zeitfenster von je wenigen Sekundenbruchteilen, in denen er die Fahrradfahrerin hätte erblicken können, rein zufällig gewesen wäre, wenn er sie wahrgenommen hätte.