Vom Beschuldigten kann daher nicht erwartet werden, dass er in dem Moment, indem er die Kreuzung passiert, zusätzlich auch noch ununterbrochen die Rückspiegel überwacht – zumal er ja beim Anfahren kein Velo neben sich gesehen hat. Würde er dies tun, würden ihm unter Umständen potentielle Gefahren in Fahrtrichtung entgehen, da es ihm naturgemäss nicht möglich ist, seine volle Aufmerksamkeit stets gleichzeitig auf alle potentiellen Gefahrenquellen zu richten. Entgehen dem Beschuldigten bei der pflichtgemässen Beachtung seiner Sorgfaltspflichten wie vorliegend andere mögliche Gefahrenquellen, darf ihm dies nicht eo ipso zum Vorwurf gemacht werden.