Nach dem Anfahrvorgang hatte der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit jedoch vorab auf die zu passierende Kreuzung zu richten. Potentielle Gefahren befinden sich in der Regel in Fahrtrichtung (beispielsweise in Form von Fussgängern oder Velofahrern, welche den Fussgängerstreifen passieren) oder auf der kreuzenden Strasse (Fahrradfahrer, welche die Signalisation nicht beachten und rechts abbiegen etc.). Vom Beschuldigten kann daher nicht erwartet werden, dass er in dem Moment, indem er die Kreuzung passiert, zusätzlich auch noch ununterbrochen die Rückspiegel überwacht – zumal er ja beim Anfahren kein Velo neben sich gesehen hat.